Seit der Urkirche feiert die
Kirche das hl. Meßopfer
auch in den besonderen Anliegen
einzelner Gläubiger oder für die
Seelenruhe bestimmter
Verstorbener. Man spricht hier
von einer bestimmten Meinung, in
der das hl. Meßopfer
dargebracht wird.
Wer sich auch
nur ein wenig mit den Letzten
Dingen auskennt, weiß, wie
überaus wertvoll das hl. Meßopfer gerade
auch für die Armen Seelen ist.
Man kann einem Priester ein
Stipendium (einen Geldbetrag)
geben, damit er die hl. Messe in
einer bestimmten Meinung feiert.
Dazu erklärt der Moraltheologe
Franz Adam Göpfert: "Das
Meßstipendium ist keine
Bezahlung der Messe, kein Preis
für die Konsekration - das wäre
Simonie; es ist auch kein bloßes
Almosen, sonst könnten reiche
Priester kein Stipendium
annehmen, sondern es ist ein
Beitrag zum Lebensunterhalt des
Priesters, wogegen dieser ex
iustitia gehalten ist, die hl.
Messe in der besonderen
Intention (= Meinung) des Gebers
darzubringen. (...) Wie der
Priester seine Würde, sein
Ansehen, seine Reinheit, seine
Wirksamkeit vom heiligsten
Sakramente empfängt, so auch,
wenigstens teilweise, seinen
Lebensunterhalt (1 Kor. 9,
13)"
(Göpfert, Moraltheologie,
Paderborn 1924, Bd. 3, S.111)
Eine Meinung (Anliegen) - Ein
Stipendium - Eine hl. Messe
Im "alten Ritus" ist es
selbstverständlich, dass ein
Priester eine Hl. Messe auch nur
in einem Anliegen feiert: "Es
sind gesonderte Messen nach den
Meinungen zu feiern
(applizieren), für die je ein,
wenn auch geringes, Stipendium
gegeben und angenommen worden
ist." (Can. 948 CIC)
Unsere
Priester
halten sich ganz
selbstverständlich an diese
Bestimmung, d.h. eine (1)
einzige hl. Messe wird pro
Stipendium gefeiert
(Applikation), wie es seit jeher
in Übung war und daher von den
Gläubigen berechtigterweise
erwartet wird.
Meßstipendien, eine konkrete
Hilfe
Priester welche Sie hier unterstützenerhalten
für ihren Unterhalt
keine Gelder aus Kirchensteuern
oder leben in Diözesen, in denen es
gar keine Kirchensteuer gibt.
Deshalb empfehlen wir Ihnen die
unten im einzelnen aufgeführten
Beträge.
Gott vergelte Ihnen jede
freiwillige Unterstützung unserer
Priester in schwerer Zeit!
Die hll. Messen werden an die
Zelebranten weitergeleitet. Wann und
in welcher Kapelle oder Kirche diese
hll. Messen dann zelebriert werden,
liegt dann ausschließlich in deren
Zuständigkeit; wir garantieren
jedoch selbstverständlich die
Zelebration.
Früchte
der Hl. Messe
(aus:
Ludwig Ott, "Grundriß der
katholischen Dogmatik", Freiburg
1965, S. 493 f)
Unter den Früchten des Meßopfers
versteht man die Wirkungen, die das
Meßopfer als Sühnopfer und Bittopfer
ex opere operato hervorbringt: die
propitiatorischen, satisfaktorischen
und impetratorischen Wirkungen. Man
unterscheidet seit Scotus eine
dreifache Meßfrucht:
die allgemeine Meßfrucht
(fructus generalis). Diese kommt
unabhängig von der Intention des
zelebrierenden Priesters der
ganzen Kirche, den lebenden
Gläubigen und den armen Seelen
des Fegfeuers zugute; denn jedes
Meßopfer ist Opfer für die
Kirche (D 944). Vgl. die
Offertoriumsgebete.
die besondere Meßfrucht
(fructus specialis oder
ministerialis oder medius).
Diese kommt den Personen zugute,
für die das Meßopfer in
besonderer Weise dargebracht
(appliziert) wird, seien es
Lebende oder Verstorbene. Die
Darbringung des hl. Meßopfers
für bestimmte Personen bezeugen
schon Tertullian (De monog. 10),
Cyprian (Ep. 1,2), Augustin
(Conf. IX 12 f.). Pius VI.
verwarf die Aufstellung der
Synode von Pistoia (1786), die
in der Lehre, daß der Priester
die Opferfrüchte zuwenden kann,
einen Eingriff in die Rechte
Gottes sah und die Ansicht, daß
die Stipendiengeber eine
besondere Opferfrucht empfangen,
als falsch bezeichnete. D. 1530,
CIC (Anm.: 1917!) 809. Vgl. die
Mementogebete.
die persönliche Meßfrucht
(fructus specialissimus oder
personalis). Diese wird dem
zelebrierenden Priester als dem
Diener und Stellvertreter des
primären Opferpriesters Jesus
Christus und den mitopfernden
Gläubigen zuteil. Da das
Meßopfer ebensowenig wie die
Sakramente mechanisch wirkt, ist
der Empfang der Opferfrüchte vom
Vorhandensein einer sittlichen
Disposition und das Maß der
empfangenen Früchte vom Grad der
Disposition abhängig (vgl. D
799).