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Kirchenrechtliche Hinweise zur Zelebration der "tridentinischen Messe"
Die Texte im
Motu-Proprio wurden bewusst so formuliert, dass diese von jedermann, erst
recht von Klerikern, auch inhaltlich und vom Sinn her verstanden werden
können. Dennoch erreichen uns Anfragen zu Details, die der Kirchenrechtler
Hw. Dr. Weishaupt hier auszugsweise beantwortet.
Weitere allgemein interessante Fragestellungen finden Sie unter
Sie fragen - ich
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Fragen von
Diözesanpriestern
"Ich erhielt
einen Brief von meinem Generalvikar, in dem er mir zur Auflage machte, dass
an der in meiner Gemeinde eingeführten Messe im sog. ausserordentlichen Usus
nur meine Pfarrangehörigen teilnehmen dürften. Doch lese ich das gar nicht
im Motu Proprio Summorum Pontificum. Was ist denn jetzt richtig?"
Die Begrenzung der Gläubigen auf nur solche, die der eigenen Pfarrei
angehören, entspricht tatsächlich nicht dem Wortlaut dieses Artikels 5 § 1,
der nur von einer „Gruppe von Gläubigen“ (coetus fidelium) spricht und nicht
von „Pfarrmitgliedern“. Der Begriff „fideles“ ist breiter und umfasst auch
Gläubige, die nicht der Pfarrei angehören.
Ich würde gerne einmal in der Woche die heilige Messe im Tridentinischen
Ritus in meiner Gemeinde feiern. Mein Bischof hat mir nun geschrieben, dass
ich das nur dürfte, wenn mindestens 20 Leute bei der Feier anwesend sind.
Kann der Bischof mir das vorschreiben?
Die Bestimmung, dass die Mindestzahl der an einer im sog. Tridentinischen
Ritus gefeierten Messe teilnehmenden Gläubigen 20 betragen muss, geht
zweifellos über den Wortlaut des Art. 5 § 1 des Motu Proprio sowie seinem
Geist hinaus. Das Motu Proprio legt sich auf keine Mindestzahl fest. Der
lateinische und einzig authentische und damit massgebende Text spricht nur
vom coetus fidelium, also einer "Gruppe von Gläubigen". Zudem widerspricht
es dem großzügigen Geist, der Summorum Pontificum eigen ist. Die
Einschränkungen der „Indultperiode“ im Pontifikat Johannes Pauls II. soll
gerade mit diesem Motu Proprio Benedikts XVI. behoben werden. Nach dem
römischen Rechtsgrundsatz Tres faciunt collegium (Drei Personen bilden ein
Kollegium) dürfte man die Mindestzahl der Gruppe auf drei Personen
festlegen. Endgültige Klärung über die Mindestzahl wird hoffentlich die
angekündigte Instruktion der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei bringen.
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Fragen von
Ordensgeistlichen
"Unser hw. Herr Abt untersagt mir als Pater in seiner Abtei die
Privatmesse in der ausserordentlichen Form zu feiern, da er eine liturgische
Einheit auch bei der Zelebration der Privatmessen wünsche. Darf der Abt
dies? Muss ich der Anweisung folgen?"
Der Abt darf das nicht. Das Motu Proprio erlaubt jedem Priester, also
auch einem Ordenspriester, privat immer zwischen beiden Usus zu wählen. Sie
brauchen der Anweisung des Abtes nicht zu folgen. Von Ihnen wird ein
kanonischer Gehorsam gefordert, mehr nicht. Der Gehorsam stößt dann auf
Grenzen, wenn der Obere etwas verbietet, was das Gesetz erlaubt (hier das
Motu Proprio), oder etwas erlaubt, was das Gesetz (hier das Motu Proprio)
verbietet. |
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Weitere Fragen von
Priestern
"Das Motu
Proprio sagt, dass die Priester "geeignet" sein müssen, um den
Tridentinischen Messritus zelebrieren zu können. Was heisst das genau?
Welche Voraussetzungen muss ich als Priester haben?"
Sie beziehen sich hier auf die Bestimmung des Art. 5 § 4 im Motu Proprio.
Danach fordert der Papst, dass die Priester idonei (geeignet) sein müssen
für die Zelebration der ausserordentlichen Form des Römischen Ritus. Das
kann im Zusammenhang des Motu Proprio nur zweierlei besagen: Die Priester
sollen den Ritus kennen und zelebrieren können, und sie müssen über
ausreichende Lateinkenntnisse verfügen. Hier sind die Bischöfe mit ihren
Ausführungsdekreten zur Umsetzung dieser Bestimmung in die Pflicht genommen
und aufgerufen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und Schulungen zu
organisieren. Allerdings widerspräche es dem großzügigen Geist des Motu
Proprio, wollte man perfekte Lateinkenntnisse von den Priestern als
Voraussetzung für die Zelebration erwarten. Alle Bestimmungen und Maßnahmen,
die die Normen des Motu Prorpio einschränken und dessen Umsetzung unnötig
erschweren, sind mit ihm nicht konform.
Bindungspflicht an die Leitlinien der Bischofskonferenzen
"Kardinal Lehmann hat nach der Frühjahrsvollversammlung der deutschen
Bischofskonferenz, die vom 11. bis 14. Februar 2008 in Fulda tagte,
mitgeteilt, dass die Bischöfe in ihren Diözesen "Leitlinien" zur Umsetzung
des Motu Proprio "Summorum Pontificum" in Kraft gesetzt hätten. Bin ich als
Priester an diese Leitlinien gebunden?"
Leitlinien sind keine allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne der
decreta generalia exsecutoria des can. 32 CIC/1983. Infolgedessen können sie
nicht diejenigen binden, die durch das Motu Proprio Summorum Pontificum
verpflichtet werden. Dessen Anwendungsweisen werden ausschließlich entweder
durch eine Instruktion nach can. 34, die sich in erster Linie nicht an die
Gläubigen, sondern an die kirchlichen Behörden richten würde, oder durch
allgemeine Ausführungsbestimmungen nach can. 32 bestimmt, nicht aber durch
„Leitlinien". Außerdem können nur allgemeine Ausführungsbestimmungen die
Befolgung des Motu Propio einschärfen (vgl. can. 32). Der Begriff
„Leitlinie“ ist keine kirchenrechtliche, d.h. im kirchlichen Gesetzbuch
anzutreffende Kategorie.
Leitlinien im eigentlichen Sinn des Wortes können nicht in Kraft gesetzt
werden, da sie keinerlei Gesetzeskraft besitzen oder eine ein Gesetz (hier
das Motu Proprio) ausführende Funktion haben. Leitlinien werden vielmehr nur
zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht und dienen der Orientierung,
wie Kardinal Lehmann selbst im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung der
Deutschen Bischofskonferenz im September 2007 richtig gesagt hatte.
Der Begriff „Leitlinien“ deckt nicht den kirchenrechtlichen Begriff
„allgemeine Ausführungsbestimmungen“ des can. 32 ab. Aus dem Begriff geht
darum nicht mit der für die Rechtssicherheit der Gläubigen, die die Feier
der heiligen Messe nach dem außerordentlichen Usus des Römischen Ritus
wünschen, erforderlichen Eindeutigkeit hervor, ob es sich bei den von den
Bischöfen für ihre Diözesen bereits erlassenen Bestimmungen nur um
„Leitlinien“ oder um „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ handelt. Nur
letztere hätten bindende Kraft, allerdings nur so weit, als sie dem Wortlaut
und dem Geist des Motu Proprio Summorum Pontificum nicht widersprechen. Das
sagt unmissverständlich der kanonische Gesetzgeber in can. 33 § 1:
„Allgemeine Ausführungsbestimmungen, auch wenn sie in Direktorien oder
anders benannten Dokumenten“ (etwa in diözesanen Amtsblättern)
„herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften
Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft".
Im Einzelfall - von Diözese zu Diözese - müsste in den einzelnen
Amtsblättern nachgeprüft werden, ob der jeweilige Diözesanbischof
tatsächlich für seine Diözese allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne
des can. 32 erlassen oder nur Leitlinien veröffentlich hat, die in Bezug auf
die Umsetzung des Motu Proprio Summorum Pontificum keine kirchenrechtlich
bindende, sondern nun orientierende Kraft hätten. Sollte es sich bei den
Erlassen in den diözesanen Amtsblättern um allgemeine
Ausführungsbestimmungen handeln, müsste das eindeutig aus Titel und Text
hervorgehen.
Ausschliessung der Zelebration im alten Ritus
"Aus dem Motu Proprio ergibt sich m.E. die Forderung,
dass Priester "die
Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht
ausschließen" dürfen. Ergibt sich aus der gleichen Herleitung dann nicht
auch die Forderung, daß Priester, die gewöhnlich im neuen Ritus zelebrieren,
die Zelebration im alten Ritus im Prinzip nicht ausschließen dürfen?"
So ist es. Ein Priester
darf weder die alte noch die neue Form ausschliessen.
Auch wenn die alte Form (noch) ausserordentliche Form genannt wird, ist sie
der sog. ordentlichen Form nicht untergeordnet, sonder gleichgeordnet, wenn
auch die Verwendung des Missale Romanum von 1962 an bestimmte Bedingungen
geknüpft wird.
Jeder Priester muss im Grunde bereit sein, auch die ausserordentliche Form
zu zelebrieren, wenn er darum gebeten wird, vorausgesetzt natürlich, dass er
dazu in der Lage ist. Wenn das nicht der Fall ist, hat er sich um einen
Priester zu bemühen, der den Ritus zelebrieren kann.
Es gibt spätestestens seit dem 7.7.2007 zwei gleichgeordnete Formen des
einen römischen Ritus in der Kath. Kirche des lateinischen Ritus. Keine Form
darf ausgeschlossen werden.
Weibliche Ministranten in "alter Messe"?
Unser Pfarrer ist zwar bereit, den außerordentlichen Usus zu feiern,
aber er will dabei auch Altardienerinnen zulassen. Ist die überhaupt
erfüllbar? Ich dachte bis jetzt, dass es für die außerordentliche Form keine
Erlaubnis gibt, nur für die ordentliche und bei ihr nur, wenn der
Ortsordinarius zugestimmt hat.
Der Einsatz von Altardienerinnen ist in der außerordentlichen Form des
Römischen Ritus nicht zulässig, da hier die Disziplin des alten
Kirchenrechtes weiterhin anzuwenden ist. Can 230 § 2 des heutigen
Kirchenrechtes ist darum auf die außerordentliche Form nicht anwendar. Es
handelt sich um zwei Usus mit jeweils unterschiedlichen Riten und
unterschiedlicher Disziplin. Eine Änderung der alten Disziplin kommt nur dem
Apostolschen Stuhl zu. Es ist darum keinem Priester erlaubt, in der Feier
des alten Usus Messdienerinnen einzusetzen. Es käme hier zu einer
Vermischung unterschiedlicher Disziplinen. Die Praxis, keine weiblichen
Messdiener im alten Usus einzusetzen, hat eine gewohnheitsrechtliche
Grundlage. Ihr Einsatz ist nicht statthaft.
Anmerkung der Redaktion:
Das Verständnis für die Tradition Frauen/Mädchen nicht für den Altardienst
und auch nicht zu den Heiligen Weihen zuzulassen ist heute vielerorts nicht
mehr vorhanden. Man sollte die von Gott gegebene Unterscheidung von Mann und
Frau verstehen und auch die besonderen Aufgaben die jedem Geschlecht - sei
es in der Welt, sei es im geistlichen Leben - zukommt. Im konkreten Fall
könnte diese Tradition in einer gute Katechese vor Ort vermittelt werden.
Vielerorts engagieren sich die Frauen und durchaus auch schon junge Mädchen
etwa ab dem 10. Lebensjahr z.B. in der Choralschola. |
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Fragen von Laien
Zwang für Diakone im ordentlichen Ritus zu assistieren
Ist es einem verheirateten katholischen Christen, der die
außerordentliche Form der Liturgie bevorzugt, möglich, sich zum Diakon mit
Zivilberuf ausbilden und weihen zu lassen? Könnte er darauf bestehen, vom
Ortsbischof in der außerordentlichen Form geweiht zu werden?
Angenommen, er ist zum Diakon geweiht worden (wie und in welcher Form auch
immer) und arbeitet jetzt als Diakon mit Zivilberuf in einem Bistum. Könnte
er nun von seinem Bischof gezwungen werden, im ordentlichen Ritus zu
assistieren und z.B. Beerdigungen und Taufen nach den Büchern des
ordentlichen Ritus durchzuführen, auch wenn dies seinem Gewissen
widerspricht?
Die außerordentliche Form ist kein Weihehindernis. Es handelt sich sowohl
bei der ordentlichen wie der außerordentlichen Form um zwei Ausdrücke des
einen Römischen Ritus, wenngleich dies nicht ausschließt, dass in der
außerordentlichen Form der Römische Ritus deutlicher heraustritt als in der
ordentlichen.
Weil es sich um zwei Formen des einen Ritus handelt, muss ein Kleriker im
Prinzip bereit sein, in beiden Formen zu zelebrieren bzw. in beiden zu
assistieren. Diese Bestimmung gilt eingeschränker für
Ecclesia-Dei-Gemeinschaften, deren Konstituten, die ausschließlich die
Zelebration in der außerodentlichen Form vorsehen, die Zelebration in der
außerordentlichen Form vorschreiben.
Für einen Diözesankleriker und Ordengeistlichen, wenn die
Ordenskonstitutionen die "alte" Form nicht vorschreiben, gilt allerdings,
dass er die Bereitschaft haben muss, beide Formen zu zelebrieren/zu
assistieren. Darum kann der Bischof darauf bestehen, dass der Kleriker die
ordentliche Form vollzieht. Wenn es dem Gewissen des Klerikers widerspricht,
dies zu tun, kann der Bischof ihn strafen wegen Verletzung des Gehorsams und
der Amtspflichten. Suspension vom Amt oder gar Amtsentzug (Privatio) ist
dabei als ultima ratio nicht ausgeschlossen. Gegen ein Strafdekret ist
Beschwerde in Rom möglich. Bevor es zu einem Konflikt mit dem Bischof kommt,
sollte auf jeden Fall die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei um Hilfe
angegangen werden.
Anmerkung der Redaktion:
Es sollte jedem Interessenten klar sein, dass die Heiligen Weihen in welcher
Form auch immer eine Berufung voraussetzen. Auch das ständige Diakonat ist
kein "weltlich Ding". Niemand hat das Recht auf eine Weihe und wer glaubt
ein Recht zu haben oder fordern zu können wäre als Weihekandidat denkbar
ungeeignet. |
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Fragen
zur Missa Tridentina? |
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